verantwortung

Im last wissen wir ob unserer Verantwortung und nehmen diese sehr ernst. Wir setzen uns für einen sicheren und respektvollen Umgang innerhalb unserer Community ein und fördern gleichzeitig die persönliche Entwicklung und Kreativität unserer Mitglieder. Unser Ziel ist es, einen positiven Beitrag zur Gesellschaft zu leisten und unseren Mitgliedern dabei zu helfen, ihre Potenziale voll auszuschöpfen.


Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Rechte von Jugendlichen, einschließlich ihres Schutzes vor jeder Art von Gewalt, sind in globalen, nationalen und regionalen Gesetzen und Konventionen verankert, insbesondere in Gesetzen zum Schutz vor Gewalt. Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre drei Zusatzprotokolle bilden den übergeordneten Bezugsrahmen für Kinderrechtsstandards. Die Konvention enthält vier Grundprinzipien, nämlich das Recht auf Gleichbehandlung, den Vorrang des Wohl des Kindes, das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung sowie die Achtung der Meinung des Kindes, die Teil unserer Haltung sind. Jugendliche nennen wir die Zielgruppe unserer Einrichtung vom 14. bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres.

Für den Gewaltschutz in Österreich insbesondere relevant und leitend sind folgende Gesetzesmaterien:

  • Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern vom 20.1.2011. Verfassungsgesetzlich verankert sind darin insbesondere das Recht auf eine gewaltfreie Kindheit (Art. 5), das Recht des Kindes auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in seinen eigenen Angelegenheiten und das für die gesamte Rechts- und Sozialordnung geltende Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip (Art. 1)
  • Weitere verfassungsrechtliche Grundlagen, insbesondere im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtscharta
  • AGBG § 137, Gewaltverbot; AGBG § 138, Kindeswohl • Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013 inklusive § 37, Meldepflicht (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung)
  • Meldepflichten, die in Berufsgesetzen geregelt sind, zum Beispiel im Ärztegesetz
  • StGB, Abschnitt 1, Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Abschnitt 10, Strafbare Handlungen die die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung - insbesondere relevant §§ 206; 207; 207a; 207b; 208; 208a; 212; 214; 215a sowie auch § 220b, Tätigkeitsverbot.
  • Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Jugendschutzgesetz 2001 § 9, Fassung vom 31.12.2023

Fragestellungen betreffend Risikoabschätzung

  1. Welche Informationen sind für eine Risikoabschätzung relevant?
  2. Welche Faktoren können auf ein erhöhtes Risiko hinweisen?
  3. Wie können vorhandene Informationen überprüft und ergänzt werden?
  4. Welche spezifischen Risikofaktoren sollten berücksichtigt werden (z.B. häusliche Gewalt, Vernachlässigung, Gewalt in Medien)?
  5. Welche Auswirkungen können verschiedene Risikofaktoren auf das Wohlergehen der Jugendlichen haben?
  6. Wie kann das Risiko einer Kindeswohlgefährdung bewertet werden?
  7. Welche Methoden oder Instrumente können bei der Risikoabschätzung eingesetzt werden?
  8. Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um das Risiko zu verringern oder den Jugendlichen zu schützen?
  9. Wie können verschiedene Fachkräfte oder Institutionen bei der Risikoabschätzung zusammenarbeiten?
  10. Wie kann der Fortschritt oder die Veränderung des Risikos im Laufe der Zeit überwacht werden?


Risikoabschätzung verweist auf eine Aktivität, die dazu dient, Risiken betreffend Schutz von Jugendlichen zu identifizieren, die mit der Tätigkeit der Organisation beziehungsweise mit ihren Programmen und Angeboten einhergehen. Grundsätzlich ist der/die Schutzbeauftragte (JSB) für die Durchführung der Risikoabschätzung sowie für das Risk Management zuständig. Mögliche Schritte dabei wären:

  1. Identifizierung der Risiken – der/die JSB involviert das relevante Personal beziehungsweise die Leitung.
  2. Die Risiken werden aufgelistet und gruppiert zB.: Auswahl MitarbeiterInnen, Management, Mitarbeitende/Freiwillige, Zugänglichkeit Beschwerdemechanismen für Jugendliche, Aktivitäten mit Jugendlichen, Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten, Umfeld der Organisation und ihrer Tätigkeiten, Organisationskultur, Kommunikation & PR Monitoring & Evaluation, Fallmanagement.
  3. Die Risiken werden anhand der folgenden Fragen in eine Rangreihe gebracht:
    - Was können die Konsequenzen sein und in welchem Ausmaß?
    - Wie wahrscheinlich ist es, dass das Risiko eintritt?
  4. Entscheidung über nächste Schritte, Beantwortung von Fragen, sobald alle relevanten Risiken identifiziert wurden, um sie zu managen beziehungsweise zu minimieren:
    - Wie können die Risiken minimiert beziehungsweise reduziert werden?
    - Was ist zu tun, wenn der Risikofall tatsächlich eintritt?
    - Rollen und Verantwortung zuweisen im Hinblick auf Monitoring und Implementierung des Schutzkonzepts.

Ergebnisse:

Allgemeine Standards
Im last gehen wir jedem gemeldeten Verdachtsfall nach. Für die professionelle Abwicklung wurden entsprechende Leitlinien für den Krisenfall entwickelt. Das Fallmanagementprozedere stellt einen Bezugsrahmen für uns dar und soll den Informationsfluss zwischen den AkteurInnen sicherstellen. Grundlage aller Entscheidungen innerhalb des Fallmanagement-Systems sind das Wohl und der Schutz der Jugendlichen. Der rasche Zugang zu Hilfsangeboten ist zu gewährleisten, um weiteren Schaden von ihnen abzuwenden. Das Fallmanagement-System ist allen Mitarbeitenden sowie den externen Fachkräften und Dienstleistern bekannt. Ferner sind alle Kooperationspartner über die Abläufe dieses Systems informiert. Jugendliche werden in angemessener Form und verständlicher Sprache über das Beschwerdemanagement sowie die Ansprechpersonen informiert. Bei allen Verdachtsfällen ist es zunächst von zentraler Bedeutung, Ruhe zu bewahren und sowohl das Opfer als auch die verdächtige Person nie unmittelbar zum Vorfall zu befragen. Der Opferschutz hat höchste Priorität, dies beinhaltet eine sensible Vorgehensweise. Ziel des Fallmanagement-Systems ist es, bei Verdachtsfällen eine adäquate und schnelle Untersuchung der jeweiligen Situation zu ermöglichen und Fälle von Missbrauch und Misshandlung frühzeitig zu erkennen. Es ist danach zu trachten, dass eine Erstabklärung durch die/den JSB innerhalb von 24 Stunden ab Bekanntwerden des Verdachts stattfindet. Bis zur Klärung der Vorwürfe, wird die Zusammenarbeit mit der in Verdacht geratenen Person ruhend gestellt. Die Abklärungen sind gemäß Datenschutzrichtlinien sowie auf der Basis eines fairen Verfahrens durchzuführen. Die jeweiligen Vorgehensweisen bei Verdachtsfällen werden notwendigerweise nach vereinsinternen und -externen Personen differenziert.

 

Um diesen Anspruch gerecht zu werden haben wir uns an den Jugendschutzstandards des Landes Oberösterreich orientiert und speziell für unsere Situation ein Jugendschutzkonzept nach internationalen Standards entwickelt.